Verein
Fischfang
Richtlinien für unsere Gewässer
Sehr geehrte/r Gastangler/in, liebes Vereinsmitglied,
wir freuen uns, dass wir Sie an unserem Gewässer begrüßen dürfen. Wir wünschen
Ihnen viel Freude an der Weser und einen guten Fang! Hier finden Sie einige Informationen,
die für Sie bedeutend sind. Der Vorstand hat diesen Beschluss Schonzeiten und Mindestmaße
aus der Versammlung 26.02.2010, in seiner Sitzung am 12.04.2010 überarbeitet und neu
zusammengestellt:
Der Fischfang darf nur von Anglern ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen
Jahresfischereischeins (blau) und Fischereierlaubnisschein (gelb) sind.
Die Weserstrecke des Vereins umfasst folgenden Abschnitt:
linkes Weserufer von km 66,5 bis 76,06; rechtes Weserufer von km 66,49 bis 70,44
(siehe Gewässerkarte). Sperr- und Schongebiet ist für alle Angler an der Weser
das fest eingezäunte Bundeswehrgelände.
Gastkarteninhabern ist das Angeln im Hafen und der Hafenmündung nicht gestattet.
Der Hafen darf nur von Mitgliedern des Vereins in der Zeit vom 01.09. bis zum 31.12.
beangelt werden. In der Hafenmündung ist das Raubfischangeln vom 01.01.-30.04. nicht erlaubt!
Weiterhin stehen den Vereinsmitgliedern zwei Teiche am „Taubenborn“ zur Verfügung.
» Die Übersichtskarte finden Sie hier
Wir weisen darauf hin, dass ein Futterverbot an stehenden Gewässern besteht.
Es darf nur auf den befestigten Wegen geparkt werden, und zwar so, dass niemand behindert wird.
Die Teiche befinden sich in einem Naturschutzgebiet!
Wichtig: Angeleinschränkung in der Zeit vom 15. 3. bis 15.6 (wegen Hauptbrutzeit der Vögel)
des Ost- und Westufers (parallel Bahndamm und parallel Weg) des großen Teiches. In diesem
Zeitraum ist das Angeln von dort aus nicht erlaubt.
Beim Angeln dürfen 2 Handangeln, oder 1 Grundrute und 1 Handangel, oder 2 Grundruten benutzt werden.
Das Spinnfischen ist vom 15.02. bis zum 30.04. nicht erlaubt. Beim Spinnfischen darf nur eine Rute
verwendet werden!
Während der Schonzeit von Forellen darf 20m unter- und oberhalb der Bacheinläufe in die Weser
(Bollerbach, Grube, Schelpe) nicht geangelt werden. Das Fischen vom Boot aus ist nicht erlaubt.
Fangbeschränkungen:
Zur Schonung des Raubfischbestandes dürfen 1 Hecht oder 1 Zander pro Tag in der Weser oder am
Taubenborn gefangen werden.
Im Hafen und dessen Mündung dürfen insgesamt 5 Hechte oder 5 Zander pro Jahr/ Person entnommen werden.
Grundsätzlich gilt: Nach Fang eines Raubfisches ist weiteres Angeln mit Blinker, Köderfisch u.ä. verboten.
Für Karpfen gilt: Es darf ein Karpfen pro Tag in der Weser oder am Teich gefangen und mitgenommen
werden. Die Schonzeiten und Mindestmaße sind von der Versammlung folgendermaßen beschlossen worden:
» zu den Schonzeiten
» zu den Mindestmaßen
Jugendliche bis 16 Jahre:
Jugendlichen bis 16 Jahren ist der Raubfischfang auf Hecht und Zander mit Köderfischen und jeglicher
Art von Kunstködern untersagt. Möglich ist dies nur in Begleitung des Jugendwartes.
Nachtangeln:
Am Taubenborn ist aufgrund der Lage im Naturschutzgebiet der Aufenthalt von 0 bis 4 Uhr zum Zwecke des
Fischfangs untersagt. An der Weser ist das Nachtangeln erlaubt, im Hafengelände nicht. Zelten und Lagern
ist ebenfalls untersagt.
Verhalten an den Gewässern:
Es ist selbstverständlich, dass jeder Angler seinen Angelplatz sauber wieder verlässt. Das Säubern der
Fische am Gewässer ist nicht gestattet. Es ist keine Schande, eine Flasche, Dose oder sonstigen
herumliegenden Unrat, der angespült oder hingeworfen worden ist, mit nach Hause zu nehmen und dort
zu entsorgen.
Ferner ist darauf zu achten, dass die Wasserpflanzen, Sträucher und Bäume nicht beschädigt werden.
Rücksichtnahme untereinander und gegenüber Nichtanglern sowie Tieren und Pflanzen sollte
selbstverständlich sein.
Wenn wir alle diese Grundsätze beachten, wird das Angeln sicherlich auch in Zukunft noch möglich
sein, auch wenn wir mit Umweltschäden leben müssen, die wir nicht beeinflussen können.
Fangbuch:
Jeder Angler hat eine Fangliste zu führen. Fänge müssen umgehend am Gewässer eingetragen werden.
Am Jahresanfang des folgenden Jahres ist die Fangliste bei der Ausgabestelle oder beim Vorstand
wieder abzugeben. Erst nach Abgabe dieser ordnungsgemäß geführten Liste kann er einen neuen
Fischereischein erwerben.
Der Vorstand